Satzung vom Diabetikerbund Hamburg e.V.

Vorbemerkung:

Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend auf die Doppelform (z. B. Diabetiker / Diabetikerinnen) verzichtet. Es wird die männliche Form verwendet. Selbstverständlich gilt diese Satzung für beide Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Diabetikerbund Hamburg e.V.“.

2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg - VR 11764 - eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der sozialen Rehabilitation von Diabetikern und Diabetikerinnen, die in Hamburg und Umgebung wohnen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Aufklärung über die Entstehung von Diabetes
  • die Aufklärung über die Vermeidung von Folgeschäden
  • die Information auf medizinischem, diätischem, psychologischem sowie sozialrechtlichem Gebiet
  • Gesprächskreise für Diabetiker und deren Angehörige
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Ärzten und mit Diabetes befassten Institutionen und Einrichtungen
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die durch Diabetes verursachten Probleme

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Spenden an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken sind zulässig.

4) Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Darüber hinaus kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung an Vorstands- und/oder Vereinsmitglieder gezahlt werden, wenn die Mitgliederversammlung es beschlossen hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann erwerben:

  1. als ordentliches Mitglied alle von Diabetes Betroffene; bei nicht voll Geschäftsfähigen übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedsrechte und –pflichten
  2. als förderndes Mitglied jede natürliche und juristische Person, welche die Arbeit des Vereins unterstützen möchte.

2) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Übersendung des Mitgliedsausweises gilt als Bestätigung der Mitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3) Eine Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 1a kann auch in Form einer Probemitgliedschaft für ein Jahr mit reduziertem Mitgliedsbeitrag beantragt werden. Wird die Probemitgliedschaft nicht 3 Monate vor Ablauf des Probejahres gekündigt, geht diese in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Während der Probemitgliedschaft ist das Mitglied nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

4) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren mitzuteilen. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.

7) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Dieses erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied ausscheidet.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder des Förderbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist erst zulässig, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Entscheidung über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

9) Wenn ein Mitglied in grober Weise, z.B. durch Körperverletzung eines anderen Mitglieds, üble Nachrede gegenüber einem anderen Mitglied oder in anderer grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung hat abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.

 

§ 5 Beiträge und Finanzen

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Mindestförderbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

2) Der Beitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu entrichten. Mitglieder des Vorstands sind während der Dauer der Amtsausübung und Ehrenmitglieder lebenslang von der Entrichtung der Beiträge freigestellt.

3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, für den die Aufnahme beantragt wurde.

4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

5) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung unter Berücksichtigung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinshaushalts.

6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe und Struktur des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

2) Für die regionale Durchführung von Vereinsaufgaben können Stadtteilgruppen eingerichtet werden.

3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen und nur persönlich ausgeübt werden. Im Zweifelsfalle haben sich diese durch ihre Mitgliedskarte - ggf. auch Personalausweis o.ä. gegenüber dem Vorstand auszuweisen.

2) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Jahresabschluss) des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Entlastung des Schatzmeisters
  4.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Mindestförderbeiträge
  5. Vereinshaushalt
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  7. Wahl der Revisoren
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins
  9. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und/oder für Revisoren
  10. Festlegung der Zahlung einer Vorstandsvergütung und/oder der Vergütung von Vereinsmitgliedern
  11. Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  12. Wahl der Ehrenmitglieder
  13. Entscheidung über Mitgliedschaften in anderen Vereinen/Kooperationen

4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per Fax oder E-Mail versandt werden und gilt als zugegangen, wenn die Übermittlung der Nachricht durch ein Faxprotokoll belegt und/oder kein Übermittlungsfehler festgestellt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind die Vorsitzenden nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich/geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss festgestellt werden.

6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit die Satzung keine andere Regelung enthält; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7) Ein Mitglied darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand.

8) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, dann der Schatzmeister, dann der Schriftführer und dann der Referent für Öffentlichkeitsarbeit. Die Wahlen sind  offen durchzuführen, und zwar durch Abgabe des Handzeichens. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließen, dass die Stimmabgabe geheim erfolgt.  

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Anträge, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind mit vollständigem Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen beinhalten, können nicht gestellt werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

2) Der 1. und 2. Vorsitzende können gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt innehaben.

3) Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Sie sind beide einzelvertretungsberechtigt. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu bestellen, der für die restliche Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl das freie Amt versieht.

5) Der Vorstand hat nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung die Geschäfte des Vereins zu führen.

6) Der Vorstand kann Beauftragte für bestimmte Aufgaben benennen.

7) Der Vorstand kann Stadtteilgruppen einrichten, deren Zweck es ist, die Arbeit des Vereins in den Stadtteilen zu unterstützen. Der Vorstand kann alles Weitere in einer Geschäftsordnung regeln.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand nur aus drei Mitgliedern, so ist er beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren.

9) Der Vorstand beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

1) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen Ärzte oder andere Fachleute angehören, deren Kenntnisse und Fähigkeiten für Diabetiker wichtig sind.

2) Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand ehrenamtlich.

3) Die Berufung in den wissenschaftlichen Beirat erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands durch einen der Vorsitzenden.

 

§ 14 Haftung

1) Vorstandsmitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung bis zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Diabetikerbund Hamburg e. V. verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

2) Vereinsmitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung bis zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verband freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§ 15 Geschäftsstelle

1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Geschäftsstelle wird von mindestens einem Leiter geführt. Der Vorstand entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle sowie über den Aufgaben- und Kompetenzbereich des Leiters.

2) Der Leiter berät den Vorstand und nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 16 Revisoren

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben.

2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Vorliegen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/ des Jahresabschlusses haben die Revisoren zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchhaltung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

3) Die Revisoren bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.  

4) Die Revisoren können zu den Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 17  Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2.Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ist dieser Zuwendungsempfänger aufgelöst, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des rechtlichen Vereinsvermögens, wobei der Anfallsberechtigte ein anderer gemeinnütziger Verein oder eine andere gemeinnützige Körperschaft sein muss.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in der jeweils gültigen Fassung tritt endgültig in Kraft mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg. Die jeweils gültige Fassung ist nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen.

 

Hamburg, den 30.08.2018

Weitere Details finden Sie in unserer Satzung als PDF-Download.

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